Der Verein hat sich folgende Satzung gegeben:



Warendorf _________ Petersfield


Satzung



§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Warendorf - Petersfield". Er hat seinen Sitz in Warendorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Freundeskreis Warendorf - Petersfield e. V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein setzt sich als Ziel die Förderung der deutsch-britischen Verständigung, insbesondere auf kulturellem, politischem und gesellschaftlichem Gebiet. Er will damit einen Beitrag zur Festigung des europäischen Gedankens und zur europäischen Integration leisten.
Zu diesem Zweck pflegt er den Dialog zwischen den Generationen dieser Länder, vor allem in der Begegnung und in dem Kontakt deutscher und britischer Einzelpersonen, Familien, Gruppen, Institutionen und Vereine.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden, die sich den Zwecken des Vereins verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen sowie der Mitglieder von Personenvereinigungen kann erst nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres erworben werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dieser nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
. Der freiwillige Austritt kann nur bis zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres mitzuteilen.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Finanzen

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können für besondere Zwecke Sonderbeiträge (Umlagen) erhoben werden.
Die Kassengeschäfte des Vereins werden von zwei Rechnungsprüfern auf rechnerische Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung überprüft. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen, der dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss, zudem ist der Bericht in der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein, sie werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften im Innenverhältnis von mehr als 100 € verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen.
Der Gesamtvorstand besteht aus
  •   dem vertretungsberechtigten Vorstand,
  •   dem Schriftführer,
  •   dem Kassenwart,
  •   bis zu 4 Beisitzer/innen.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
  •   Führung der laufenden Geschäfte
  •   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  •   Einberufung der Mitgliederversammlung,
  •   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  •   Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,       Vorlage der Jahresplanung,
  •   Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.


§ 10 Wahl des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Wahlverfahren bestimmt die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter sowie mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, möglichst im 1. Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (Post oder e-mail) einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit wahrgenommen werden. Gäste bei der Mitgliederversammlung haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  •   Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstands,
  •   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  •   weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Gesamtvorstand einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nicht anders festgelegt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 13 Haftung des Vereins

Die Teilnahme an Fahrten und sonstigen Veranstaltungen des Vereins erfolgen auf eigene Gefahr. Schadenshaftung durch den Verein, Vorstand und sonstige Beauftragte ist ausgeschlossen. Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Belange des Vereins entfällt die Haftung des Fahrers/der Fahrerin gegenüber den Insassen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über einen Antrag zur Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag auf die Tagesordnung einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gesetzt und von den Mitgliedern ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen mitgeteilt wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden Bei unzureichender Beteiligung ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dann die Auflösung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein der Freunde und Förderer am Mariengymnasium e.V., Von-Kettler-Str.15, 48321 Warendorf - mit der Auflage, die Gesamtsumme ausschließlich für europarelevante Projekte zu verwenden.
Sollte dieser Verein zum Zeitpunkt nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an die Aktion Kleiner Prinz - Internationale Hilfe für Kinder in Not e.V. , Am Hartsteinwerk 5, 48321 Warendorf
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Vorstehende Satzung wurde am 09.02.2003 in der Gaststätte Porten-Leve in Warendorf von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.